Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel XI. Die österreichischen Schiffe werden in den dänischen Häfen, sowohl bei ihrer Ankunft als auch während ihres Aufenthaltes sowie bei ihrer Abfahrt auf dem gleichen Fuße wie die heimischen Schiffe oder die Schiffe der meistbegünstigten Nation behandelt werden, sowohl hinsichtlich der Abgaben und Gebühren jeder Art und Benennung, die zugunsten des Staates, der Gemeinden, Körperschaften, öffentlichen Funktionäre oder irgendwelcher Anstalten eingehoben werden, als auch hinsichtlich der Aufstellung der Schiffe, ihrer Ein- und Ausladung in den Häfen, Reeden, Buchten, Bassins und Docks und überhaupt bezüglich aller Formalitäten und irgendwelcher Vorschriften, denen die Schiffe, ihre Bemannung und ihre Ladung unterworfen werden können. Artikel römisch elf. Die österreichischen Schiffe werden in den dänischen Häfen, sowohl bei ihrer Ankunft als auch während ihres Aufenthaltes sowie bei ihrer Abfahrt auf dem gleichen Fuße wie die heimischen Schiffe oder die Schiffe der meistbegünstigten Nation behandelt werden, sowohl hinsichtlich der Abgaben und Gebühren jeder Art und Benennung, die zugunsten des Staates, der Gemeinden, Körperschaften, öffentlichen Funktionäre oder irgendwelcher Anstalten eingehoben werden, als auch hinsichtlich der Aufstellung der Schiffe, ihrer Ein- und Ausladung in den Häfen, Reeden, Buchten, Bassins und Docks und überhaupt bezüglich aller Formalitäten und irgendwelcher Vorschriften, denen die Schiffe, ihre Bemannung und ihre Ladung unterworfen werden können.
Im Falle eines Schiffbruches oder einer Havarie an den dänischen Küsten oder bei Aufsuchen eines Nothafens werden die genannten Schiffe jedes Vorteiles teilhaft werden, der in den gleichen Fällen seitens Dänemarks den Schiffen der in dieser Hinsicht meistbegünstigten Nation zugestanden wird.
Die gleichen Bestimmungen gelten für dänische Schiffe, ihre Bemannung und ihre Ladung auf den österreichischen schiffbaren Gewässern und in den österreichischen Häfen und Bassins.