Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel XII. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages können einen der vertragschließenden Teile nicht berechtigen, in dem anderen Lande die Seekabotage zu betreiben, noch die Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, die der heimischen Fischerei gewährt wurden oder in Hinkunft gewährt werden könnten. Artikel römisch zwölf. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages können einen der vertragschließenden Teile nicht berechtigen, in dem anderen Lande die Seekabotage zu betreiben, noch die Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, die der heimischen Fischerei gewährt wurden oder in Hinkunft gewährt werden könnten.
Dokumentnummer
NOR12067976
Alte Dokumentnummer
N5192935712L