Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel XIII. Die befugten Auswanderungsunternehmungen in einem der beiden Länder werden auf dem Gebiete des anderen Landes in jeder Beziehung dieselben Rechte, Begünstigungen, Immunitäten und Befreiungen wie die gleichartigen Unternehmungen des meistbegünstigten Landes genießen. Artikel römisch dreizehn. Die befugten Auswanderungsunternehmungen in einem der beiden Länder werden auf dem Gebiete des anderen Landes in jeder Beziehung dieselben Rechte, Begünstigungen, Immunitäten und Befreiungen wie die gleichartigen Unternehmungen des meistbegünstigten Landes genießen.
Dokumentnummer
NOR12067977
Alte Dokumentnummer
N5192935713L