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Art. 14

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1429.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch vierzehn. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden gemäß den in Geltung stehenden Gesetzen freien Zutritt zu dem Gebiete des anderen Teiles haben und können unter den durch die Gesetzgebung des anderen Landes festgesetzten Bedingungen sich dort niederlassen und ihren Handel oder ihr Gewerbe betreiben. Sie werden in dieser Hinsicht eine ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Angehörigen der meistbegünstigten Nation gewährt wird.

Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile können auf dem Gebiete des anderen Teiles bewegliches und unbewegliches Gut, das ihnen durch Erbschaft, Geschenk, kraft eines letzten Willens, durch Kauf, Tausch oder auf eine andere rechtliche Weise anfällt, erwerben, besitzen und darüber unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation verfügen.

Sie werden gleich den Inländern befugt sein, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder deren Führung einer von ihnen gewählten Person zu übertragen, ohne in diesen Belangen anderen Beschränkungen als denjenigen unterworfen zu sein, die durch die allgemeinen Gesetze des Landes festgesetzt sind.

Sie werden, gleich den Inländern und des Angehörigen jedes anderen Landes, freien Zutritt zu den Gerichten und anderen Behörden des anderen Teiles haben, um dort als Kläger oder Beklagter aufzutreten; es wird ihnen freistehen, zur Verteidigung ihrer Rechte sich selbstgewählter Anwälte oder Vertreter zu bedienen, ohne in diesen Belangen anderen als den durch die Gesetze des Landes allgemein festgesetzten Beschränkungen unterworfen zu sein, und sie werden überhaupt in dieser Hinsicht wie die Inländer oder die Angehörigen irgendeiner anderen Nation behandelt werden.

Keiner der vertragschließenden Teile kann von den Angehörigen des anderen Teiles andere oder höhere Gebühren, Steuern oder Abgaben, welcher Art immer sie sein mögen, als diejenigen fordern, welche von den Inländern oder den Angehörigen der meistbegünstigten Nation eingehoben werden.

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067978

Alte Dokumentnummer

N5192935714L