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Art. 15

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1529.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch fünfzehn. Aktiengesellschaften und andere Gesellschaften wirtschaftlichen Charakters, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile in Gemäßheit der betreffenden Gesetze errichtet sind und dort ihren Sitz haben, werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in ihrer rechtlichen Existenz anerkannt werden und dort freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben.

Die in solcher Weise anerkannten Gesellschaften können unter Beobachtung der Gesetze des anderen Teiles und wenn sie die erforderliche Bewilligung erhalten, sofern eine solche Bewilligung gesetzlich vorgesehen ist, sich in letzterem Lande niederzulassen, dort Zweigniederlassungen und Vertretungen errichten und ihre Tätigkeit dort ausüben.

Die Gesellschaften werden nach ihrer Zulassung hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit sowie hinsichtlich des Rechtes, bewegliches und unbewegliches Gut zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, dieselbe Behandlung wie diejenige genießen, welche den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.

Weder ihre Tätigkeit noch ihre Güter werden anderen oder höheren Steuern, Gebühren oder Abgaben, welcher Art immer sie sein mögen, als denjenigen unterliegen, die den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation auferlegt werden.

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067979

Alte Dokumentnummer

N5192935715L