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Art. 16

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1629.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch sechzehn. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiete des anderen Teiles ihren Wohnsitz haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, werden wechselseitig von jeder Verpflichtung zur Übernahme einer öffentlichen Funktion bei Verwaltungsbehörden oder Gerichten, außer auf dem Gebiete der Vormundschaft, befreit und in gleicher Weise von jeder militärischen Dienstleistung oder anderen auf die Landesverteidigung bezüglichen persönlichen Leistungen sowie von der Zahlung aller an deren Stelle tretenden Steuern oder Gebühren enthoben sein.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiete des anderen Teiles ihren Wohnsitz haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, sowie die Gesellschaften des einen der vertragschließenden Teile, die ihren Sitz auf dem Gebiete des anderen Teiles haben, werden dort von Zwangsanleihen, militärischen Leistungen und Requisitionen befreit sein, wenn ihnen diese Verpflichtungen nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer unbeweglicher Güter auferlegt werden. In diesem Falle werden sie die gleiche Behandlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen.

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067980

Alte Dokumentnummer

N5192935716L