Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel XVI. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiete des anderen Teiles ihren Wohnsitz haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, werden wechselseitig von jeder Verpflichtung zur Übernahme einer öffentlichen Funktion bei Verwaltungsbehörden oder Gerichten, außer auf dem Gebiete der Vormundschaft, befreit und in gleicher Weise von jeder militärischen Dienstleistung oder anderen auf die Landesverteidigung bezüglichen persönlichen Leistungen sowie von der Zahlung aller an deren Stelle tretenden Steuern oder Gebühren enthoben sein. Artikel römisch sechzehn. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiete des anderen Teiles ihren Wohnsitz haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, werden wechselseitig von jeder Verpflichtung zur Übernahme einer öffentlichen Funktion bei Verwaltungsbehörden oder Gerichten, außer auf dem Gebiete der Vormundschaft, befreit und in gleicher Weise von jeder militärischen Dienstleistung oder anderen auf die Landesverteidigung bezüglichen persönlichen Leistungen sowie von der Zahlung aller an deren Stelle tretenden Steuern oder Gebühren enthoben sein.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, die auf dem Gebiete des anderen Teiles ihren Wohnsitz haben oder sich dort vorübergehend aufhalten, sowie die Gesellschaften des einen der vertragschließenden Teile, die ihren Sitz auf dem Gebiete des anderen Teiles haben, werden dort von Zwangsanleihen, militärischen Leistungen und Requisitionen befreit sein, wenn ihnen diese Verpflichtungen nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümer unbeweglicher Güter auferlegt werden. In diesem Falle werden sie die gleiche Behandlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation genießen.
Dokumentnummer
NOR12067980
Alte Dokumentnummer
N5192935716L