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Art. 17

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1729.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch siebzehn. Die Angehörigen der vertragschließenden Teile sowie die Gesellschaften, welche ihren Sitz auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile haben und die Handels- oder Gewerbetätigkeit, die sie in jenem Staate ausüben, in welchem sie ihren Wohnsitz, beziehungsweise ihren Sitz haben, auf das Gebiet des anderen Teiles erstrecken, werden dort direkten Steuern auf Grund ihrer Tätigkeit und des daraus erwachsenden Einkommens nur unterworfen sein, wenn sie dort eine Betriebsstätte unterhalten. Die Besteuerung wird dann nach Maßgabe der von dieser Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit erfolgen.

Schlagworte

Handelstätigkeit

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067981

Alte Dokumentnummer

N5192935717L