Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel XVIII. Die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, die durch die Vorlage einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nachweisen, daß sie dort befugt sind, ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, und daß sie dort die gesetzlichen Gebühren und Steuern entrichten, werden, unter Einhaltung der in den beiden Ländern geltenden Vorschriften, das Recht haben, sei es persönlich, sei es durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende, Einkäufe auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten und Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen zu machen und, auch wenn sie Muster mit sich führen, Bestellungen bei Händlern oder anderen Personen aufzunehmen, die in ihrem Handels- oder Gewerbebetriebe diesen Mustern entsprechende Waren verwenden. Artikel römisch achtzehn. Die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, die durch die Vorlage einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nachweisen, daß sie dort befugt sind, ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, und daß sie dort die gesetzlichen Gebühren und Steuern entrichten, werden, unter Einhaltung der in den beiden Ländern geltenden Vorschriften, das Recht haben, sei es persönlich, sei es durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende, Einkäufe auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten und Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen zu machen und, auch wenn sie Muster mit sich führen, Bestellungen bei Händlern oder anderen Personen aufzunehmen, die in ihrem Handels- oder Gewerbebetriebe diesen Mustern entsprechende Waren verwenden.
Die mit einer Legitimationskarte ausgestatteten Gewerbetreibenden (Handelsreisenden) dürfen Muster, aber keine Waren mit sich führen.
Die Legitimationskarten werden nach dem in der Beilage enthaltenen Muster ausgestellt werden.
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die mit der Ausstellung der Legitimationskarten betrauten Behörden sowie die Vorschriften bekanntgeben, zu deren Einhaltung die Reisenden bei der Ausübung ihres Handels verpflichtet sind.
Die einem Zolle unterliegenden Gegenstände, die von den genannten Reisenden als Muster eingeführt werden, sollen beiderseits von Ein- und Ausfuhrzöllen unter der Bedingung freigelassen werden, daß diese Gegenstände, ohne verkauft worden zu sein, innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden und daß die Nämlichkeit der ein- und ausgeführten Gegenstände nicht zweifelhaft ist. Es besteht Einverständnis darüber, daß die vorerwähnte Frist von sechs Monaten eine Minimalfrist ist.
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Betrages der betreffenden Zölle oder auf eine andere von der zuständigen Behörde anerkannte Weise sichergestellt werden.
Was die Formalitäten jedweder Art betrifft, denen die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) in den Gebieten der vertragschließenden Teile unterworfen sind, so werden sie, ebenso wie in jeder anderen Beziehung, wechselseitig eine nicht weniger günstige Behandlung genießen, wie sie der meistbegünstigten Nation zugestanden worden ist.
Schlagworte
Handelsbetrieb, Einfuhrzoll