Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel XIX. Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig das Recht ein, konsularische Vertreter in den Häfen und Städten des anderen Teiles zu ernennen. Bevor ein Konsularfunktionär seine Befugnisse ausüben kann, muß er, in Übereinstimmung mit den gebräuchlichen Formen, von der Regierung, auf dessen Gebiet er seinen Sitz hat, anerkannt worden sein. Artikel römisch neunzehn. Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig das Recht ein, konsularische Vertreter in den Häfen und Städten des anderen Teiles zu ernennen. Bevor ein Konsularfunktionär seine Befugnisse ausüben kann, muß er, in Übereinstimmung mit den gebräuchlichen Formen, von der Regierung, auf dessen Gebiet er seinen Sitz hat, anerkannt worden sein.
Die konsularischen Funktionäre jedes der beiden vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Rechte, Befreiungen und Begünstigungen genießen, die den im gleichen Rang stehenden Konsularfunktionären der meistbegünstigten Nation zugestanden werden.