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Art. 2

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 229.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch zwei. Die Natur- und Gewerbeprodukte dänischer Erzeugung und Herkunft oder österreichischer Erzeugung und Herkunft werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles in allem, was die Zölle, die Anwendung von Erhöhungskoeffizienten und jeder anderen Abgabe betrifft, die neben den Einfuhrzöllen bei der Einfuhr der Produkte etwa eingehoben wird, eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Produkten der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte. Diese Behandlung wird sich auch auf das Zollregime, alle Zollformalitäten, die Rückerstattung der entrichteten Zölle, die Einlagerung und die Vorschriften und Formalitäten für die Ausstellung und die Anerkennung der Ursprungszeugnisse erstrecken.

Schlagworte

Naturprodukt

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067966

Alte Dokumentnummer

N5192935702L