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Art. 20

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2029.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch zwanzig. Österreich wird sich nicht auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages berufen, um die Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Dänemark Norwegen oder Schweden oder diesen beiden Ländern gewährt hat oder in Hinkunft gewähren könnte, solange diese Vorteile nicht anderen als den vorgenannten Staaten zugestanden werden.

Keiner der vertragschließenden Teile kann auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Begünstigungen fordern, die den Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse gewährt werden oder etwa gewährt werden könnten.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf dem Gebiete Grönlands, wo der Handel und die Schiffahrt dem dänischen Staate vorbehalten sind, nicht zur Anwendung gelangen.

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067984

Alte Dokumentnummer

N5192935720L