Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel XX. Österreich wird sich nicht auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages berufen, um die Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Dänemark Norwegen oder Schweden oder diesen beiden Ländern gewährt hat oder in Hinkunft gewähren könnte, solange diese Vorteile nicht anderen als den vorgenannten Staaten zugestanden werden. Artikel römisch zwanzig. Österreich wird sich nicht auf die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages berufen, um die Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Dänemark Norwegen oder Schweden oder diesen beiden Ländern gewährt hat oder in Hinkunft gewähren könnte, solange diese Vorteile nicht anderen als den vorgenannten Staaten zugestanden werden.
Keiner der vertragschließenden Teile kann auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Begünstigungen fordern, die den Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse gewährt werden oder etwa gewährt werden könnten.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden auf dem Gebiete Grönlands, wo der Handel und die Schiffahrt dem dänischen Staate vorbehalten sind, nicht zur Anwendung gelangen.
Dokumentnummer
NOR12067984
Alte Dokumentnummer
N5192935720L