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Art. 21

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2129.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch 21 . Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den vertragschließenden Teilen über den Inhalt, die Auslegung und die Anwendung des gegenwärtigen Vertrages, die nicht im diplomatischen Wege beigelegt werden konnte, wird auf das Verlangen des einen Teiles vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag gebracht werden, der über dieselbe nach dem im Artikel 29 des Statuts des Gerichtshofes angeführten abgekürzten Verfahren entscheiden wird, es sei denn, daß die vertragschließenden Teile darüber einig sind, daß das ordentliche Verfahren angewendet werden soll.

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067985

Alte Dokumentnummer

N5192935721L