Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel XXI. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den vertragschließenden Teilen über den Inhalt, die Auslegung und die Anwendung des gegenwärtigen Vertrages, die nicht im diplomatischen Wege beigelegt werden konnte, wird auf das Verlangen des einen Teiles vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag gebracht werden, der über dieselbe nach dem im Artikel 29 des Statuts des Gerichtshofes angeführten abgekürzten Verfahren entscheiden wird, es sei denn, daß die vertragschließenden Teile darüber einig sind, daß das ordentliche Verfahren angewendet werden soll. Artikel römisch 21 . Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den vertragschließenden Teilen über den Inhalt, die Auslegung und die Anwendung des gegenwärtigen Vertrages, die nicht im diplomatischen Wege beigelegt werden konnte, wird auf das Verlangen des einen Teiles vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag gebracht werden, der über dieselbe nach dem im Artikel 29 des Statuts des Gerichtshofes angeführten abgekürzten Verfahren entscheiden wird, es sei denn, daß die vertragschließenden Teile darüber einig sind, daß das ordentliche Verfahren angewendet werden soll.
Dokumentnummer
NOR12067985
Alte Dokumentnummer
N5192935721L