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Art. 22

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2229.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch 22 . Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.

Er tritt zehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Der Vertrag ist auf die Dauer eines Jahres geschlossen. Wenn er aber nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt worden ist, wird er durch stillschweigende Erneuerung für unbestimmte Dauer verlängert werden und kann jederzeit gekündigt werden.

Im Falle der Kündigung bleibt er noch drei Monate von dem Tage an gerechnet in Kraft, an dem einer der vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, ihn außer Wirksamkeit zu setzen, bekanntgegeben hat.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am 6. April eintausendneunhundertachtundzwanzig.

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067986

Alte Dokumentnummer

N5192935722L