Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel II. Die Natur- und Gewerbeprodukte dänischer Erzeugung und Herkunft oder österreichischer Erzeugung und Herkunft werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles in allem, was die Zölle, die Anwendung von Erhöhungskoeffizienten und jeder anderen Abgabe betrifft, die neben den Einfuhrzöllen bei der Einfuhr der Produkte etwa eingehoben wird, eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Produkten der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte. Diese Behandlung wird sich auch auf das Zollregime, alle Zollformalitäten, die Rückerstattung der entrichteten Zölle, die Einlagerung und die Vorschriften und Formalitäten für die Ausstellung und die Anerkennung der Ursprungszeugnisse erstrecken. Artikel römisch zwei. Die Natur- und Gewerbeprodukte dänischer Erzeugung und Herkunft oder österreichischer Erzeugung und Herkunft werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles in allem, was die Zölle, die Anwendung von Erhöhungskoeffizienten und jeder anderen Abgabe betrifft, die neben den Einfuhrzöllen bei der Einfuhr der Produkte etwa eingehoben wird, eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Produkten der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte. Diese Behandlung wird sich auch auf das Zollregime, alle Zollformalitäten, die Rückerstattung der entrichteten Zölle, die Einlagerung und die Vorschriften und Formalitäten für die Ausstellung und die Anerkennung der Ursprungszeugnisse erstrecken.
Dokumentnummer
NOR12067966
Alte Dokumentnummer
N5192935702L