Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel IV. Die aus Dänemark nach Österreich ausgeführten Produkte oder die aus Österreich nach Dänemark ausgeführten Produkte werden in allem, was die Ausfuhrzölle, die Anwendung von Erhöhungskoeffizienten und jeder andern Abgabe betrifft, die bei der Ausfuhr der Produkte beider Länder eingehoben wird, eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den in das meistbegünstigte Land ausgeführten Produkten gewährt wird oder gewährt werden könnte. Artikel römisch vier. Die aus Dänemark nach Österreich ausgeführten Produkte oder die aus Österreich nach Dänemark ausgeführten Produkte werden in allem, was die Ausfuhrzölle, die Anwendung von Erhöhungskoeffizienten und jeder andern Abgabe betrifft, die bei der Ausfuhr der Produkte beider Länder eingehoben wird, eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den in das meistbegünstigte Land ausgeführten Produkten gewährt wird oder gewährt werden könnte.
Dokumentnummer
NOR12067968
Alte Dokumentnummer
N5192935704L