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Art. 5

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 529.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch fünf. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander gegenseitig die Durchfuhrfreiheit für Personen, Gepäck, Waren, Schiffe, Boote, Wagen und Waggons oder andere Beförderungsmittel zu gewähren.

In gleicher Weise gewährt jeder der vertragschließenden Teile den in der Durchfuhr durch das eine Land befindlichen, aus oder nach dem anderen Lande aufgegebenen Waren die gleiche Behandlung, wie den in der Durchfuhr befindlichen, aus oder nach dem meistbegünstigten Lande aufgegebenen Waren.

Keiner der vertragschließenden Teile wird jedoch verhalten sein, die Durchfuhr von Reisenden zu gewährleisten, denen die Einreise in sein Gebiet untersagt ist.

Die Durchfuhr der Waren kann verboten werden:

  1. Litera a
    aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie der Sicherheit des Staates;
  2. Litera b
    aus Gründen der Gesundheit oder um Tier- und Pflanzenkrankheiten vorzubeugen.
Jeder der vertragschließenden Teile wird das Recht haben, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die einem Monopol unterliegenden Waren sich tatsächlich in der Durchfuhr befinden.
Die in der Durchfuhr durch eines der Länder befindlichen und aus dem anderen Lande herkommenden oder für dasselbe bestimmten Waren werden keiner anderen Abgabe als den Gebühren unterliegen, die ausschließlich zur Deckung der durch die Durchfuhr allenfalls verursachten Überwachungs- und Verwaltungskosten bestimmt sind, unbeschadet jedoch der fiskalischen Gebühren, die mit den Transaktionen zusammenhängen, deren Gegenstand diese Waren während ihrer Einlagerung oder ihrer Beförderung bilden könnten.

Schlagworte

Tierkrankheit, Überwachungskosten

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067969

Alte Dokumentnummer

N5192935705L