Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel V. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander gegenseitig die Durchfuhrfreiheit für Personen, Gepäck, Waren, Schiffe, Boote, Wagen und Waggons oder andere Beförderungsmittel zu gewähren. Artikel römisch fünf. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander gegenseitig die Durchfuhrfreiheit für Personen, Gepäck, Waren, Schiffe, Boote, Wagen und Waggons oder andere Beförderungsmittel zu gewähren.
In gleicher Weise gewährt jeder der vertragschließenden Teile den in der Durchfuhr durch das eine Land befindlichen, aus oder nach dem anderen Lande aufgegebenen Waren die gleiche Behandlung, wie den in der Durchfuhr befindlichen, aus oder nach dem meistbegünstigten Lande aufgegebenen Waren.
Keiner der vertragschließenden Teile wird jedoch verhalten sein, die Durchfuhr von Reisenden zu gewährleisten, denen die Einreise in sein Gebiet untersagt ist.
Die Durchfuhr der Waren kann verboten werden:
aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie der Sicherheit des Staates;
aus Gründen der Gesundheit oder um Tier- und Pflanzenkrankheiten vorzubeugen.
Jeder der vertragschließenden Teile wird das Recht haben, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die einem Monopol unterliegenden Waren sich tatsächlich in der Durchfuhr befinden.
Die in der Durchfuhr durch eines der Länder befindlichen und aus dem anderen Lande herkommenden oder für dasselbe bestimmten Waren werden keiner anderen Abgabe als den Gebühren unterliegen, die ausschließlich zur Deckung der durch die Durchfuhr allenfalls verursachten Überwachungs- und Verwaltungskosten bestimmt sind, unbeschadet jedoch der fiskalischen Gebühren, die mit den Transaktionen zusammenhängen, deren Gegenstand diese Waren während ihrer Einlagerung oder ihrer Beförderung bilden könnten.
Schlagworte
Tierkrankheit, Überwachungskosten