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Art. 6

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 629.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch sechs. Was die Beförderung der Reisenden und des Gepäcks mittels Eisenbahn betrifft, werden die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile, sowohl hinsichtlich der Abfertigung wie hinsichtlich der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben, unter den gleichen Bedingungen, nicht ungünstiger behandelt werden, als die Inländer oder die Angehörigen eines dritten Staates.

Die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile nach dem Gebiete des anderen Teiles oder zur Durchfuhr durch das Gebiet des anderen Teiles aufgegebenen Waren werden auf den Eisenbahnen dieses anderen Teiles, sowohl hinsichtlich der Abfertigung wie hinsichtlich der Beförderungspreise und der mit der Beförderung zusammenhängenden öffentlichen Abgaben, nicht ungünstiger behandelt werden, als die gleichen inländischen Waren oder die aus dritten Staaten herrührenden Waren, die unter den gleichen Bedingungen für dieselbe Richtung und dieselbe Fahrtstrecke zur Beförderung aufgegeben werden.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die vorstehenden Bestimmungen nicht die Tarifermäßigungen, die für wohltätige Zwecke oder zugunsten des öffentlichen Unterrichts und Erziehungswesens gewährt werden, noch die Ermäßigungen, die im Falle eines öffentlichen Notstandes für die Beförderung der Reisenden des Gepäcks und der Waren zugestanden werden, noch jene betreffen, die auf Militärtransporte, auf Dienstgutsendungen der heimischen Verkehrsunternehmungen oder auf Personen in öffentlichen Diensten, im Eisenbahndienst oder ähnlichen Diensten sowie auf deren Familienangehörige Anwendung finden.

Gleicherweise besteht Einverständnis darüber, daß auf Bahnen niederer Ordnung (Kleinbahnen, Lokalbahnen, Straßenbahnen), die vorwiegend dem Fremdenverkehre dienen, Fahrpreisermäßigungen den ortsansässigen Bewohnern der angrenzenden Gemeinden vorbehalten werden können.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Behinderung zu beseitigen, die in gewissen Fällen hinsichtlich des Verkehrs der Reisenden, des Gepäcks und der Waren zwischen ihren Gebieten und zwischen dem Gebiet des einen der vertragschließenden Teile und dem eines dritten Staates über das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles eintreten könnte.

Infolgedessen werden im Falle einer Einschränkung des Inlandverkehrs des einen der vertragschließenden Teile der gegenseitige Verkehr und der Durchgangsverkehr keinen anderen Beschränkungen als jenen unterworfen werden, die für den Inlandverkehr und die Durchfuhr nach derselben Richtung bestehen.

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067970

Alte Dokumentnummer

N5192935706L