Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel VII. In allem was die Abgaben auf den Verbrauch, die Erzeugung, den Verkauf, die Monopols- und alle anderen inneren Abgaben betrifft, werden die in einem der vertragschließenden Länder erzeugten und von dort herrührenden Produkte in dem anderen Lande dieselbe Behandlung genießen, die den Produkten der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte. Artikel römisch sieben. In allem was die Abgaben auf den Verbrauch, die Erzeugung, den Verkauf, die Monopols- und alle anderen inneren Abgaben betrifft, werden die in einem der vertragschließenden Länder erzeugten und von dort herrührenden Produkte in dem anderen Lande dieselbe Behandlung genießen, die den Produkten der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.
Schlagworte
Monopolsabgabe
Dokumentnummer
NOR12067971
Alte Dokumentnummer
N5192935707L