Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 829.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch acht. Hinsichtlich der Erlassung von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, einander gegenseitig die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie den aus irgendeinem dritten Land eingeführten oder dorthin ausgeführten Produkten gewährt wird oder etwa gewährt werden sollte.

Jede Aufhebung oder jede Milderung von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen, die von einem der vertragschließenden Teile, wenn auch nur als zeitweilige Maßnahme, für die Produkte einer dritten Macht zugestanden wird, soll unmittelbar und bedingungslos auf die gleichen oder ähnlichen Produkte Anwendung finden, die aus dem Gebiet des andern Landes herrühren oder für dasselbe bestimmt sind.

Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht Anwendung finden, wenn die Erlassung oder die Aufrechterhaltung eines Verbotes oder einer Beschränkung

  1. Litera a
    die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit des Staates im Auge hat,
  2. Litera b
    die Folge sanitärer oder vorbeugender Maßnahmen gegen Tier- und Pflanzenkrankheiten ist,
  3. Litera c
    Produkte betrifft, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden,
  4. Litera d
    den Zweck verfolgt, auf fremde Waren die Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger heimischer Waren im Inlande festgesetzt wurden oder in Hinkunft festgesetzt werden.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Tierkrankheit

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067972

Alte Dokumentnummer

N5192935708L