Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel VIII. Hinsichtlich der Erlassung von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, einander gegenseitig die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie den aus irgendeinem dritten Land eingeführten oder dorthin ausgeführten Produkten gewährt wird oder etwa gewährt werden sollte. Artikel römisch acht. Hinsichtlich der Erlassung von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, einander gegenseitig die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie den aus irgendeinem dritten Land eingeführten oder dorthin ausgeführten Produkten gewährt wird oder etwa gewährt werden sollte.
Jede Aufhebung oder jede Milderung von Ein- und Ausfuhrverboten oder -beschränkungen, die von einem der vertragschließenden Teile, wenn auch nur als zeitweilige Maßnahme, für die Produkte einer dritten Macht zugestanden wird, soll unmittelbar und bedingungslos auf die gleichen oder ähnlichen Produkte Anwendung finden, die aus dem Gebiet des andern Landes herrühren oder für dasselbe bestimmt sind.
Die Bestimmungen dieses Artikels werden nicht Anwendung finden, wenn die Erlassung oder die Aufrechterhaltung eines Verbotes oder einer Beschränkung
die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit des Staates im Auge hat,
die Folge sanitärer oder vorbeugender Maßnahmen gegen Tier- und Pflanzenkrankheiten ist,
Produkte betrifft, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden,
den Zweck verfolgt, auf fremde Waren die Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger heimischer Waren im Inlande festgesetzt wurden oder in Hinkunft festgesetzt werden.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung,
Tierkrankheit
Dokumentnummer
NOR12067972
Alte Dokumentnummer
N5192935708L