Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel IX. Falls einer der vertragschließenden Teile die Ein- oder Ausfuhr gewisser Produkte besonderen Bedingungen bezüglich des Preises, des Verkaufs oder des Kaufs unterwerfen sollte, die durch die Regierung oder die von ihr eingesetzten Organe genehmigt sind, werden die gegenüber dem anderen Teile zur Anwendung gelangenden Bedingungen die günstigsten sein, die auf die Produkte oder die Angehörigen eines dritten Staates angewendet werden oder in Hinkunft angewendet werden können. Artikel römisch neun. Falls einer der vertragschließenden Teile die Ein- oder Ausfuhr gewisser Produkte besonderen Bedingungen bezüglich des Preises, des Verkaufs oder des Kaufs unterwerfen sollte, die durch die Regierung oder die von ihr eingesetzten Organe genehmigt sind, werden die gegenüber dem anderen Teile zur Anwendung gelangenden Bedingungen die günstigsten sein, die auf die Produkte oder die Angehörigen eines dritten Staates angewendet werden oder in Hinkunft angewendet werden können.
Dokumentnummer
NOR12067973
Alte Dokumentnummer
N5192935709L