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Anl. 1

Fassungen
ab 25.03.1929 — BGBl. Nr. 106/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute25.03.1929 BGBl. Nr. 106/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1929,

Typ

Vertrag – Island

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

25.03.1929BGBl. Nr. 106/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Schlußprotokoll.

Die Gefertigten, die am heutigen Tage zur Unterzeichnung des zuliegenden Handelsvertrages zusammengetreten sind, haben folgendes vereinbart:

Ziffer eins In Anbetracht der Beziehungen, die gemäß dem Inhalte des Unionsgesetzes vom 30. November 1918 zwischen Dänemark und Island bestehen, besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Vertrages seitens Österreichs nicht angerufen werden können, um die besonderen Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Island Dänemark gewährt hat oder in Zukunft gewähren könnte.

Ziffer 2 Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die Bestimmungen des Artikels römisch fünf über die meistbegünstigte Behandlung auf dem Gebiete der Steuern und Gebühren auf die besonderen Vereinbarungen in den zwischen einem der vertragschließenden Teile und einem dritten Lande abgeschlossenen Verträgen nicht anwendbar sind, durch die die in- und ausländische Besteuerung ausgeglichen, die Abgabenhoheit der beiden vertragschließenden Länder gegeneinander abgegrenzt und insbesondere die Doppelbesteuerung vermieden werden soll.

Geschehen zu Wien in zwei Ausfertigungen am 6. April eintausendneunhundertachtundzwanzig.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006149

Dokumentnummer

NOR12067961

Alte Dokumentnummer

N5192910281I