Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1929Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel V. Die Angehörigen sowie die Gesellschaften wirtschaftlichen Charakters des einen der vertragschließenden Länder werden hinsichtlich des Zutrittes zu dem anderen Lande, des Rechtes, bewegliches und unbewegliches Gut dort zu erwerben und zu besitzen und dort ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, sowie hinsichtlich der Steuern und Gebühren, welcher Art immer sie sein mögen, eine ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Angehörigen und den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.Artikel römisch fünf. Die Angehörigen sowie die Gesellschaften wirtschaftlichen Charakters des einen der vertragschließenden Länder werden hinsichtlich des Zutrittes zu dem anderen Lande, des Rechtes, bewegliches und unbewegliches Gut dort zu erwerben und zu besitzen und dort ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, sowie hinsichtlich der Steuern und Gebühren, welcher Art immer sie sein mögen, eine ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Angehörigen und den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067956
Alte Dokumentnummer
N5192910276I