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Art. 5

Fassungen
ab 25.03.1929 — BGBl. Nr. 106/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute25.03.1929 BGBl. Nr. 106/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1929,

Typ

Vertrag – Island

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

25.03.1929BGBl. Nr. 106/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch fünf. Die Angehörigen sowie die Gesellschaften wirtschaftlichen Charakters des einen der vertragschließenden Länder werden hinsichtlich des Zutrittes zu dem anderen Lande, des Rechtes, bewegliches und unbewegliches Gut dort zu erwerben und zu besitzen und dort ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, sowie hinsichtlich der Steuern und Gebühren, welcher Art immer sie sein mögen, eine ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den Angehörigen und den Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006149

Dokumentnummer

NOR12067956

Alte Dokumentnummer

N5192910276I