Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1930Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 13.
Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden so bald als möglich im Haag ausgetauscht werden. Er tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationen in Kraft und bleibt für die Dauer eines Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an verbindlich, mit stillschweigender Verlängerung für die gleiche Zeit jedesmal, wenn er nicht mindestens drei Monate vor seinem Ablauf von einem der Hohen Vertragschließenden Teile gekündigt wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen im Haag in zwei Ausfertigungen am 28. März 1929.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR40077722