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Art. 13

Fassungen
ab 13.11.1930 — BGBl. Nr. 299/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute13.11.1930 BGBl. Nr. 299/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

13.11.1930BGBl. Nr. 299/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 13.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden so bald als möglich im Haag ausgetauscht werden. Er tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationen in Kraft und bleibt für die Dauer eines Jahres vom Tage seines Inkrafttretens an verbindlich, mit stillschweigender Verlängerung für die gleiche Zeit jedesmal, wenn er nicht mindestens drei Monate vor seinem Ablauf von einem der Hohen Vertragschließenden Teile gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet.

Geschehen im Haag in zwei Ausfertigungen am 28. März 1929.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006153

Dokumentnummer

NOR40077722