Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1930Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 4.
Die inneren Abgaben, die für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die Erzeugung, die Herstellung oder den Verbrauch einer Waren auf dem Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile belasten oder belasten werden, werden keinesfalls die Erzeugnisse des anderen Teiles im stärkeren Maße oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des meistbegünstigten Staates.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR40077713