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Art. 8

Fassungen
ab 13.11.1930 — BGBl. Nr. 299/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute13.11.1930 BGBl. Nr. 299/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

13.11.1930BGBl. Nr. 299/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 8.

  1. Absatz eins,Die Schiffe jeder der Hohen Vertragschließenden Teile, ihre Bemannungen, ihre Passagiere und ihre Ladungen werden in den Häfen und Gewässern und auf den schiffbaren Wasserwegen des anderen Teiles in jeder Hinsicht die gleichen Begünstigungen genießen wie die meistbegünstigte Nation.
  2. Absatz 2,Die Meßbriefe der Schiffe und Fahrzeuge eines der Hohen Vertragschließenden Teile werden von den Behörden des anderen Teiles ohne neue Überprüfungen oder Bemessungen anerkannt, vorausgesetzt, daß die Bemessungsregeln des Landes, in dem der Meßbrief ausgestellt wurde, als gleichwertig mit dem im Gebiete des anderen Teiles festgesetzten Regeln anerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006153

Dokumentnummer

NOR40077717