Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag - Ungarn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1932Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 6.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, die am 30. Juni 1931 abgeschlossene allgemeine Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, vom Tage des Inkrafttretens des am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrages wieder in Kraft zu setzen.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und ungarischer Sprache zu Wien, am 21. Dezember 1932.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40081102