Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kompensationsabkommen - Türkei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1933Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Beilage 5.
Bescheinigung.
Die gefertigte Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in ................................ bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in ............................ an die Firma ........................ in ..........................., enthaltend ....................... im Werte von .............,*) den Bestimmungen des österreichischen-türkischen Übereinkommens vom ................................... für die Einfuhr österreichischer Waren in die Türkei entspricht.
Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ...................
______________
*) Der Warenwert ist gemäß Artikel 7 des Übereinkommens festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12068084
Alte Dokumentnummer
N5193335835L