Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 22.07.1933 — BGBl. Nr. 344/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute22.07.1933 BGBl. Nr. 344/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kompensationsabkommen - Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1933,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

22.07.1933BGBl. Nr. 344/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 10.

Wenn ein im vorliegenden Abkommen vorgesehenes Kontingent nicht oder nur teilweise ausgenützt worden sein sollte, kann ein Virement innerhalb der in der beiliegenden Liste D (Anlage 6) verzeichneten Warengruppen bis zur Höhe von 10% des ursprünglichen Kontingents des Artikels, dessen Kontingent erschöpft ist, stattfinden. Eine Erhöhung darüber hinaus kann verlangt und wird eventuell vom türkischen Wirtschaftsministerium bewilligt werden. Es versteht sich, daß durch diese Virements und Erhöhungen die in der Liste D für jede Warengruppe angeführte Globalsumme nicht überschritten werden darf. Es versteht sich gleichfalls, daß ein Virement oder eine Erhöhung zugunsten eines Artikels der Liste B, selbst wenn sie auf Grund eines nicht erschöpften Kontingents der Liste A erfolgt, immer der Kompensationspflicht laut Artikel 1, Absatz 2, unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006162

Dokumentnummer

NOR12068076

Alte Dokumentnummer

N5193335827L