Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kompensationsabkommen - Türkei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1933Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 8.
Falls die ursprünglichen Bescheinigungen infolge des Aufenthaltes in einem Durchgangsfreihafen nicht nach dem endgültigen Bestimmungslande gelangen sollten, wird das Konsulat oder der Käufer des Bestimmungslandes vom Konsulat des Ursprungslandes der Waren die Ausstellung einer neuen Bescheinigung verlangen.
Diese Bescheinigungen werden als Wert nur denjenigen anführen, der gemäß den ursprünglichen Bescheinigungen auf die dem Bestimmungsland zukommende Warenmenge entfällt.
Demzufolge wird in diesen Urkunden keinerlei Preiserhöhung berücksichtigt werden, welche Werterhöhung immer die Ware unterwegs infolge von Transportkosten, Einlagerung, Manipulation oder sonstwie erfahren haben mag.
Die von den Konsulaten ausgestellten Bescheinigungen werden zum Nachweis der Verzollung der Waren von den Zollbehörden des endgültigen Bestimmungslandes vidiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR12068074
Alte Dokumentnummer
N5193335825L