Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 22.07.1933 — BGBl. Nr. 344/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute22.07.1933 BGBl. Nr. 344/1933 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kompensationsabkommen - Türkei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1933,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

22.07.1933BGBl. Nr. 344/1933

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 8.

Falls die ursprünglichen Bescheinigungen infolge des Aufenthaltes in einem Durchgangsfreihafen nicht nach dem endgültigen Bestimmungslande gelangen sollten, wird das Konsulat oder der Käufer des Bestimmungslandes vom Konsulat des Ursprungslandes der Waren die Ausstellung einer neuen Bescheinigung verlangen.

Diese Bescheinigungen werden als Wert nur denjenigen anführen, der gemäß den ursprünglichen Bescheinigungen auf die dem Bestimmungsland zukommende Warenmenge entfällt.

Demzufolge wird in diesen Urkunden keinerlei Preiserhöhung berücksichtigt werden, welche Werterhöhung immer die Ware unterwegs infolge von Transportkosten, Einlagerung, Manipulation oder sonstwie erfahren haben mag.

Die von den Konsulaten ausgestellten Bescheinigungen werden zum Nachweis der Verzollung der Waren von den Zollbehörden des endgültigen Bestimmungslandes vidiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016

Gesetzesnummer

10006162

Dokumentnummer

NOR12068074

Alte Dokumentnummer

N5193335825L