Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankpensionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 10Artikel eins, Paragraph 10
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Waisenpensionen nach § 3, Z 2, werden unter Einbeziehung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in jenem Ausmaße gewährt, das sich nach den bis 31. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen ergibt.Waisenpensionen nach Paragraph 3,, Ziffer 2,, werden unter Einbeziehung einer allfälligen Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in jenem Ausmaße gewährt, das sich nach den bis 31. März 1933 in Geltung gestandenen Bestimmungen ergibt.
(2)Absatz 2,Die Summe der nach einem Beamten oder Bankgehilfen (Skontisten) gebührenden Witwen- und Waisenpensionen kann die Pension nicht übersteigen, die der Mannespension nach dieser Verordnung entspricht oder entsprechen würde; innerhalb dieses Höchstausmaßes sind alle Pensionen verhältnismäßig zu kürzen. Durch Anwendung dieser Bestimmung darf die Summe der Hinterbliebenenpensionen, wenn eine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, nicht unter 1500 S, sonst nicht unter 1200 S jährlich sinken.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12068041
Alte Dokumentnummer
N5193332798L