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Art. 1 § 12

Fassungen
24.08.1933 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1224.08.193331.12.2018 BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankpensionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

24.08.1933BGBl. Nr. 377/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Sterbequartal.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Im Falle des Ablebens eines pensionierten Beamten gebührt ein Sterbequartal in der Höhe eines Viertels der dem Verstorbenen im Zeitpunkte seines Ablebens zugestandenen Jahrespension, und zwar:
    1. Ziffer eins
      der hinterbliebenen Witwe, wenn die Ehe nicht gerichtlich getrennt oder aus ihrem alleinigen Verschulden gerichtlich geschieden ist;
    2. Ziffer 2
      in Ermanglung einer anspruchsberechtigten Witwe den ehelichen Kindern des verstorbenen Beamten;
    3. Ziffer 3
      in Ermanglung von nach Zahl 1 oder 2 anspruchsberechtigten Personen sonstigen physischen Personen, die für das Begräbnis vorgesorgt haben, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Begräbniskosten.
  2. Absatz 2,Ein Sterbequartal gemäß Absatz 1 gebührt auch nach pensionierten Bankgehilfen (Skontisten) jener Anstalten, in denen nach den bis 31. März 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen auch nach pensionierten Bankgehilfen (Skontisten) ein Anspruch auf Sterbequartal bestand.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068043

Alte Dokumentnummer

N5193332800L