Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankpensionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 20.Paragraph 20,
Die gesetzliche Rente gilt für die in § 19 vorgesehene Anrechnung der Rentenansprüche als in vollen Ausmaße angefallen, auch wenn wegen Fortdauer einer versicherungspflichtigen Stellung des Rentners oder wegen Antrittes einer versicherungspflichtigen Stellung, wegen Fortbezuges des Entgeltes (Abfertigung), wegen Auslandaufenthaltes des Pensionisten, wegen Gewährung einer anderen gleichzeitig gebührenden gesetzlichen Leistung (Krankengeld, Anstaltspflege usw.) oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde der Rentenanspruch ganz oder teilweise entweder nicht anfällt oder ruht oder erlischt (§§ 31, Absatz 1, 43, Absatz 2, 43, Absatz 3, Z 2, 44, 45, 47, Absatz 5, AngBG.). Die gesetzliche Rente gilt für die in Paragraph 19, vorgesehene Anrechnung der Rentenansprüche als in vollen Ausmaße angefallen, auch wenn wegen Fortdauer einer versicherungspflichtigen Stellung des Rentners oder wegen Antrittes einer versicherungspflichtigen Stellung, wegen Fortbezuges des Entgeltes (Abfertigung), wegen Auslandaufenthaltes des Pensionisten, wegen Gewährung einer anderen gleichzeitig gebührenden gesetzlichen Leistung (Krankengeld, Anstaltspflege usw.) oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde der Rentenanspruch ganz oder teilweise entweder nicht anfällt oder ruht oder erlischt (Paragraphen 31,, Absatz 1, 43, Absatz 2, 43, Absatz 3, Ziffer 2, 44, 45, 47,, Absatz 5, AngBG.).
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12068051
Alte Dokumentnummer
N5193332808L