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Art. 1 § 22

Fassungen
24.08.1933 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2224.08.193331.12.2018 BGBl. Nr. 377/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankpensionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

24.08.1933BGBl. Nr. 377/1933

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Pflicht der Pensionisten zur Inanspruchnahme der gesetzlichen Leistungen.

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Pensionist ist verpflichtet, einen allfälligen gesetzlichen Rentenanspruch unverzüglich geltend zu machen und alles vorzukehren, um sofort in den Genuß der Rente zu gelangen oder in ihrem Genuß zu verbleiben.
  2. Absatz 2,Die Anstalt hat den Administrativpensionisten vom Eintritt der Altersgrenze, mit der der gesetzliche Rentenanspruch entsteht, zu verständigen.
  3. Absatz 3,Insbesondere hat der Pensionist über Aufforderung der Anstalt sich dem zur Feststellung des gesetzlichen Invaliditätsrentenanspruches vorgesehene Verfahren sowie einer von der Anstalt verlangten Voruntersuchung durch einen von ihr bestellten Vertrauensarzt zu unterziehen. Der Pensionist ist ferner verpflichtet, der Anstalt die ihm von der Hauptanstalt zukommenden Bescheide unverzüglich vorzulegen und die von der Anstalt gewünschten Rechtsmittel und Schriftsätze nach den von ihr vorgelegten Entwürfen einzubringen.
  4. Absatz 4,Fallen durch eine Außerachtlassung dieser Vorschriften gesetzliche Leistungen ganz oder teilweise aus, so werden sie trotzdem auf die Pension in voller Höhe angerechnet, es sei denn, daß der Pensionist durch unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse an der Befolgung dieser Vorschriften verhindert war und das Versäumte nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068053

Alte Dokumentnummer

N5193332810L