Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankpensionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 23Artikel eins, Paragraph 23
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Krankenversicherung der Administrativpensionisten.
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Beiträge für die Krankenversicherung der gemäß § 133, Absatz 2, AngBG. versicherten Administrativpensionisten belasten zur Hälfte, mindestens aber mit 7 S monatlich die Anstalt; der sonach verbleibende Teil des Beitrages ist vom Administrativpensionisten im Abzugswege zu entrichten.Die Beiträge für die Krankenversicherung der gemäß Paragraph 133,, Absatz 2, AngBG. versicherten Administrativpensionisten belasten zur Hälfte, mindestens aber mit 7 S monatlich die Anstalt; der sonach verbleibende Teil des Beitrages ist vom Administrativpensionisten im Abzugswege zu entrichten.
(2)Absatz 2,Für die zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß § 49 AngBG. angemeldeten Administrativpensionisten trägt die Anstalt den ganzen Beitrag. Sollte jedoch dieser Beitrag eine Erhöhung über das derzeitige Ausmaß von 7 S monatlich (§ 108, Absatz 3, AngBG.) erfahren, so geht dieses Mehr zu alleinigen Lasten des Pensionisten, bis die Aufteilung des Beitrages je zur Hälfte zwischen Anstalt und Pensionisten erreicht ist. Erhöhungen des Beitrages über 14 S monatlich belasten Anstalt und Pensionisten zu gleichen Teilen.Für die zur freiwilligen Krankenversicherung gemäß Paragraph 49, AngBG. angemeldeten Administrativpensionisten trägt die Anstalt den ganzen Beitrag. Sollte jedoch dieser Beitrag eine Erhöhung über das derzeitige Ausmaß von 7 S monatlich (Paragraph 108,, Absatz 3, AngBG.) erfahren, so geht dieses Mehr zu alleinigen Lasten des Pensionisten, bis die Aufteilung des Beitrages je zur Hälfte zwischen Anstalt und Pensionisten erreicht ist. Erhöhungen des Beitrages über 14 S monatlich belasten Anstalt und Pensionisten zu gleichen Teilen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12068054
Alte Dokumentnummer
N5193332811L