(1)Absatz eins,Der Pensionist ist verpflichtet, der Anstalt jede Änderung in seinen Verhältnissen, sofern diese für den Bestand oder die Höhe seines Anspruches oder für die Höhe der für die freiwillige Pensionsversicherung zu zahlenden Beiträge (§ 110, Absatz 2, AngBG.), von Belang ist, unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere hat er die Anstalt von seiner Verehelichung unter Vorlage des Trauscheines, ferner des Tauf(Geburts)scheines der Gattin, von der Geburt eines Kindes unter Vorlage des Tauf(Geburts)scheines, von einer Ehescheidung oder Ehetrennung unter Beilage der gerichtlichen Entscheidung, von dem Tode der Gattin oder von Kindern durch Vorlage des Totenscheines, schließlich von dem Antritt einer neuen versicherungspflichtigen Stellung oder der Beendigung eines derartigen Dienstverhältnisses, von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Aufgabe einer solchen Tätigkeit sowie von der Verlegung des Wohnsitzes unverzüglich zu verständigen.Der Pensionist ist verpflichtet, der Anstalt jede Änderung in seinen Verhältnissen, sofern diese für den Bestand oder die Höhe seines Anspruches oder für die Höhe der für die freiwillige Pensionsversicherung zu zahlenden Beiträge (Paragraph 110,, Absatz 2, AngBG.), von Belang ist, unverzüglich anzuzeigen. Insbesondere hat er die Anstalt von seiner Verehelichung unter Vorlage des Trauscheines, ferner des Tauf(Geburts)scheines der Gattin, von der Geburt eines Kindes unter Vorlage des Tauf(Geburts)scheines, von einer Ehescheidung oder Ehetrennung unter Beilage der gerichtlichen Entscheidung, von dem Tode der Gattin oder von Kindern durch Vorlage des Totenscheines, schließlich von dem Antritt einer neuen versicherungspflichtigen Stellung oder der Beendigung eines derartigen Dienstverhältnisses, von der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Aufgabe einer solchen Tätigkeit sowie von der Verlegung des Wohnsitzes unverzüglich zu verständigen.