Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankpensionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 29Artikel eins, Paragraph 29
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Beitragsrückerstattung.
§ 29.Paragraph 29,
Scheidet ein Dienstnehmer auf Grund einer nicht von ihm verschuldeten Diensteskündigung (§ 7, Absatz 2, lit. b) oder freiwillig aus der Anstalt, ohne daß eine Pension nach dieser Verordnung anfällt, so hat er Anspruch auf Rückvergütung der von ihm seit 1. April 1924 für die Pension geleisteten Beiträge; für die Mitgliedszeit beim Pensionsfonds vor diesem Zeitpunkt wird für jedes volle Beitragsjahr der Jahresdurchschnitt der Rückvergütung aus der Zeit nach dem 1. April 1924 rückvergütet. Hiedurch erscheinen sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche des Dienstnehmers sowie seiner Hinterbliebenen gegen die Anstalt endgültig und vollständig entfertigt. Scheidet ein Dienstnehmer auf Grund einer nicht von ihm verschuldeten Diensteskündigung (Paragraph 7,, Absatz 2, Litera b,) oder freiwillig aus der Anstalt, ohne daß eine Pension nach dieser Verordnung anfällt, so hat er Anspruch auf Rückvergütung der von ihm seit 1. April 1924 für die Pension geleisteten Beiträge; für die Mitgliedszeit beim Pensionsfonds vor diesem Zeitpunkt wird für jedes volle Beitragsjahr der Jahresdurchschnitt der Rückvergütung aus der Zeit nach dem 1. April 1924 rückvergütet. Hiedurch erscheinen sämtliche pensionsrechtlichen Ansprüche des Dienstnehmers sowie seiner Hinterbliebenen gegen die Anstalt endgültig und vollständig entfertigt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12068060
Alte Dokumentnummer
N5193332817L