Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 31Artikel eins, Paragraph 31
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Anwendung von Bestimmungen des Teiles II.Anwendung von Bestimmungen des Teiles römisch zwei.
§ 31.Paragraph 31,
Nachfolgende Bestimmungen haben auf die in diesem Teile geregelten Leistungen Anwendung zu finden:
§ 6 mit der Maßgabe, daß nebst den dort bezeichneten Dienstzeiten auch die seit 1. Oktober 1934 erworbene anrechenbare Dienstzeit zählt, § 7, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß eine Administrativpension (§ 7, Absatz 2, lit. b) nur nach Zurücklegung einer mindestens 16jährigen Dienstzeit der dort bezeichneten Art gebührt; auf diese Wartezeit, nicht jedoch für das Ausmaß der Pension, zählen bis zum Höchstausmaß von 2 1/2 Jahren bei Dienstnehmern, die spätestens bis 31. Dezember 1923 in den Dienst der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank getreten sind, folgende Zeiten, soweit sie nicht ohnehin schon als im Dienste der Anstalt oder einer übernommenen Bank verbrachte Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden:Paragraph 6, mit der Maßgabe, daß nebst den dort bezeichneten Dienstzeiten auch die seit 1. Oktober 1934 erworbene anrechenbare Dienstzeit zählt, Paragraph 7,, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß eine Administrativpension (Paragraph 7,, Absatz 2, Litera b,) nur nach Zurücklegung einer mindestens 16jährigen Dienstzeit der dort bezeichneten Art gebührt; auf diese Wartezeit, nicht jedoch für das Ausmaß der Pension, zählen bis zum Höchstausmaß von 2 1/2 Jahren bei Dienstnehmern, die spätestens bis 31. Dezember 1923 in den Dienst der Anstalt oder einer von ihr übernommenen Bank getreten sind, folgende Zeiten, soweit sie nicht ohnehin schon als im Dienste der Anstalt oder einer übernommenen Bank verbrachte Zeiten auf die Wartezeit angerechnet werden:
die Monate August 1914 bis Oktober 1918, die
in militärischer Dienstleistung bei der Armee im Felde oder bei der Flotte der österreichisch-ungarischen Monarchie oder einer ihr verbündeten Macht oder
in Heilbehandlung auf Grund einer in einer Dienstleistung nach lit. a zugezogenen Verletzung oder Erkrankung in militärischen oder militärisch geleiteten Heilanstalten (auch solchen der feindlichen Mächte) verbracht wurden,in Heilbehandlung auf Grund einer in einer Dienstleistung nach Litera a, zugezogenen Verletzung oder Erkrankung in militärischen oder militärisch geleiteten Heilanstalten (auch solchen der feindlichen Mächte) verbracht wurden,
zur Gänze,
die Monate August 1914 bis Oktober 1918, die in militärischer Dienstleistung anderer als der in Zahl 1 bezeichneten Art, in persönlicher Dienstleistung für Kriegszwecke oder in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) verbracht wurden, ferner die Monate, in denen sich der Beamte oder Bankgehilfe (Skontist) über den 31. Oktober 1918 hinaus in Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung befand, mit der Hälfte, sofern nicht bereits eine Anrechnung dieser Zeiten nach Zahl 1 erfolgte.
Die in Zahl 1 bis 2 umschriebenen Voraussetzungen hat der Dienstnehmer nachzuweisen.
Beamte und Bankgehilfen (Skontisten), die Zeiten nach Zahl 1 und 2 nachweisen können, sind bei Durchführung eines Personalabbaues erst dann zu kündigen, wenn keine Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), welche nach Beurteilung der Anstalt gleich gut oder minder gut dienstlich qualifiziert sind, in gleicher Dienstesverwendung bei der Anstalt stehen.
§ 7, Absatz 3, § 9, Absatz 4, § 10, Absatz 2, erster Satz, §§ 11 bis 18, § 19 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 3 des § 19 geregelte Aufteilung nur die bei Neupensionen eintretende Mehrbelastung einerseits und die Neupensionisten anderseits betrifft, §§ 20 bis 22, § 23, Absatz 2, § 24, § 25 mit der Maßgabe, daß seine Bestimmungen auch auf aktive Dienstnehmer Anwendung finden.Paragraph 7,, Absatz 3, Paragraph 9,, Absatz 4, Paragraph 10,, Absatz 2, erster Satz, Paragraphen 11 bis 18, Paragraph 19, mit der Maßgabe, daß die in Absatz 3 des Paragraph 19, geregelte Aufteilung nur die bei Neupensionen eintretende Mehrbelastung einerseits und die Neupensionisten anderseits betrifft, Paragraphen 20 bis 22, Paragraph 23,, Absatz 2, Paragraph 24,, Paragraph 25, mit der Maßgabe, daß seine Bestimmungen auch auf aktive Dienstnehmer Anwendung finden.