Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankpensionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 32Artikel eins, Paragraph 32
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
IV. Teil: Beschaffung der Mittel.römisch vier. Teil: Beschaffung der Mittel.
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Beiträge zur gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sind von der Anstalt und ihren aktiven Dienstnehmern nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Schlüssel zu tragen.
(2)Absatz 2,Die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Ansprüche auf Pensionen und sonstige Leistungen, die in dieser Verordnung festgesetzt sind, richten sich gegen die Anstalt. Das Erfordernis wird zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres, erstmalig mit Inkrafttreten dieser Verordnung, ermittelt. Zur Deckung dieses Erfordernisses sind zunächst die Erträgnisse der bei der Anstalt bestehenden Pensions- und Hilfsfonds u. dgl. heranzuziehen. Der hiedurch nicht gedeckte Teil des Erfordernisses wird zu vier Fünftel von der Anstalt und zu einem Fünftel von den dieser Verordnung unterliegenden aktiven Dienstnehmern bestritten. Der Gesamtbetrag der hienach auf die aktiven Dienstnehmer entfallenden Beitragsleistung ist in ein Verhältnis zu der Summe der Pensionsbemessungsgrundlagen (§ 27) aller aktiven Dienstnehmer nach dem Stande des Ermittlungstages zu bringen. Die Verhältniszahl stellt den Hundertsatz dar, nach welchem die Beiträge von dem die jeweilige Pensionsbemessungsgrundlage darstellenden Betrage bei jedem einzelnen aktiven Dienstnehmer berechnet und im Abzugswege durch die Anstalt eingehoben werden. Der auf den einzelnen Dienstnehmer entfallende Beitrag darf nicht mehr als 9 v. H. seiner Pensionsbemessungsgrundlage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des § 19, Absatz 3.Die über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Ansprüche auf Pensionen und sonstige Leistungen, die in dieser Verordnung festgesetzt sind, richten sich gegen die Anstalt. Das Erfordernis wird zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres, erstmalig mit Inkrafttreten dieser Verordnung, ermittelt. Zur Deckung dieses Erfordernisses sind zunächst die Erträgnisse der bei der Anstalt bestehenden Pensions- und Hilfsfonds u. dgl. heranzuziehen. Der hiedurch nicht gedeckte Teil des Erfordernisses wird zu vier Fünftel von der Anstalt und zu einem Fünftel von den dieser Verordnung unterliegenden aktiven Dienstnehmern bestritten. Der Gesamtbetrag der hienach auf die aktiven Dienstnehmer entfallenden Beitragsleistung ist in ein Verhältnis zu der Summe der Pensionsbemessungsgrundlagen (Paragraph 27,) aller aktiven Dienstnehmer nach dem Stande des Ermittlungstages zu bringen. Die Verhältniszahl stellt den Hundertsatz dar, nach welchem die Beiträge von dem die jeweilige Pensionsbemessungsgrundlage darstellenden Betrage bei jedem einzelnen aktiven Dienstnehmer berechnet und im Abzugswege durch die Anstalt eingehoben werden. Der auf den einzelnen Dienstnehmer entfallende Beitrag darf nicht mehr als 9 v. H. seiner Pensionsbemessungsgrundlage ausmachen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Paragraph 19,, Absatz 3.
(3)Absatz 3,Aus dem Vermögen der im Absatz 2 bezeichneten Fonds werden folgende Zahlungen geleistet, die der Überführung der Leistungen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ehemaliger oder aktiver Dienstnehmer der Anstalt (einer von ihr übernommenen Bank) an andere Versicherungsträger dienen: Überführungsbeträge und Ausgleichsbeiträge für Rentenmehrbelastung (§§ 131 und 133 AngBG.) sowie Überweisungsbeträge (§ 122 AngBG.) und endlich die sich aus der zwischenstaatlichen Abwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung mit den Nachfolgestaaten für die Anstalt ergebenden Zahlungsverpflichtungen insbesondere Zahlungen gemäß Artikel 10 des österreichisch-tschechoslowakischen Übereinkommens vom 12. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 94 aus 1926.Aus dem Vermögen der im Absatz 2 bezeichneten Fonds werden folgende Zahlungen geleistet, die der Überführung der Leistungen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ehemaliger oder aktiver Dienstnehmer der Anstalt (einer von ihr übernommenen Bank) an andere Versicherungsträger dienen: Überführungsbeträge und Ausgleichsbeiträge für Rentenmehrbelastung (Paragraphen 131 und 133 AngBG.) sowie Überweisungsbeträge (Paragraph 122, AngBG.) und endlich die sich aus der zwischenstaatlichen Abwicklung der gesetzlichen Pensionsversicherung mit den Nachfolgestaaten für die Anstalt ergebenden Zahlungsverpflichtungen insbesondere Zahlungen gemäß Artikel 10 des österreichisch-tschechoslowakischen Übereinkommens vom 12. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 94 aus 1926.
Schlagworte
BGBl. Nr. 94/1926, Unfallversicherung, Pensionsfonds
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12068063
Alte Dokumentnummer
N5193332820L