(2)Absatz 2,In den Fällen, in denen eine Anrechnung von Dienstzeiten zufolge der außer Kraft getretenen Bestimmungen der Pensionsreform 1924 (1926), A, 2, letzter Absatz, beziehungsweise des Kollektivvertrages vom 25. Juni 1927, Punkt III, Absatz 2, letzter Satz (sogenannte „Dienstzeitangleichung“), erfolgte, ist die Pension ohne Berücksichtigung der sich aus der Angleichung ergebenden Dienstzeitanrechnung neu zu errechnen.In den Fällen, in denen eine Anrechnung von Dienstzeiten zufolge der außer Kraft getretenen Bestimmungen der Pensionsreform 1924 (1926), A, 2, letzter Absatz, beziehungsweise des Kollektivvertrages vom 25. Juni 1927, Punkt römisch drei, Absatz 2, letzter Satz (sogenannte „Dienstzeitangleichung“), erfolgte, ist die Pension ohne Berücksichtigung der sich aus der Angleichung ergebenden Dienstzeitanrechnung neu zu errechnen.