Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankpensionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Witwenpension nach § 3, Z 2, wird auf Grund der Pension ermittelt, auf die der verstorbene Gatte nach § 8 Anwartschaft oder Anspruch hatte, oder wenn er vor dem 1. September 1933 gestorben ist, Anwartschaft oder Anspruch haben würde; dem nach § 8, Absatz 2 bis 5, ermittelten Hundertsatz der Mannespension wird die Hälfte des Unterschiedes zwischen diesem Hundertsatz und 100 zugerechnet. Von dem so ermittelten Hundertsatz der Mannespension beträgt die Witwenpension die Hälfte.Die Witwenpension nach Paragraph 3,, Ziffer 2,, wird auf Grund der Pension ermittelt, auf die der verstorbene Gatte nach Paragraph 8, Anwartschaft oder Anspruch hatte, oder wenn er vor dem 1. September 1933 gestorben ist, Anwartschaft oder Anspruch haben würde; dem nach Paragraph 8,, Absatz 2 bis 5, ermittelten Hundertsatz der Mannespension wird die Hälfte des Unterschiedes zwischen diesem Hundertsatz und 100 zugerechnet. Von dem so ermittelten Hundertsatz der Mannespension beträgt die Witwenpension die Hälfte.
(2)Absatz 2,Bei Pensionen von Witwen, deren Männer im Weltkriege gefallen sind oder während dieses Krieges infolge einer in militärischer Dienstleistung erlittenen Verletzung oder sonst während dieses Krieges im aktiven Militärdienstverhältnis oder in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) gestorben sind, werden der Dienstzeit nach § 8, Absatz 2, zehn Jahre für die Ermittlung des Hundertsatzes zugerechnet.Bei Pensionen von Witwen, deren Männer im Weltkriege gefallen sind oder während dieses Krieges infolge einer in militärischer Dienstleistung erlittenen Verletzung oder sonst während dieses Krieges im aktiven Militärdienstverhältnis oder in Kriegsgefangenschaft (Zivilinternierung) gestorben sind, werden der Dienstzeit nach Paragraph 8,, Absatz 2, zehn Jahre für die Ermittlung des Hundertsatzes zugerechnet.
(3)Absatz 3,Infolge Anwendung der Absätze 1 und 2 dürfen die Pensionen der Witwen ohne Kinder nicht unter 1200 S, der Witwen mit Kindern nicht unter 1500 S jährlich sinken.
(4)Absatz 4,Im Falle der Wiederverheiratung erhält die Witwe eine Abfertigung im dreifachen Jahresbetrage der Pension, soweit diese die gesetzliche Rente übersteigt. Hiemit erlischt jeglicher weitere Pensionsanspruch. Der entfertigte Pensionsanspruch kann auch durch die spätere Ungültigkeitserklärung der zweiten Ehe nicht wieder aufleben.
(5)Absatz 5,Soweit für die Berechnung der Pension nach den §§ 8 und 9 Kinder zu berücksichtigen sind, sind darunter nach § 7, Absatz 2, lit. a, bb, oder lit. c, anspruchsberechtigte Kinder zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Überschreitung dieser Altersgrenze ist die Pension neu zu ermitteln.Soweit für die Berechnung der Pension nach den Paragraphen 8 und 9 Kinder zu berücksichtigen sind, sind darunter nach Paragraph 7,, Absatz 2, Litera a,, bb, oder Litera c,, anspruchsberechtigte Kinder zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Überschreitung dieser Altersgrenze ist die Pension neu zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12068040
Alte Dokumentnummer
N5193332797L