Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankpensionsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 377/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 377 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Artikel II. Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen im Sinne des § 13 der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) deren Bestimmungen für die Zweigniederlassung einer ausländischen Bankaktiengesellschaft für anwendbar erklärt und diese Verfügung kundgemacht hat, finden die Bestimmungen dieser Verordnung vom Ersten des nächstfolgenden Monates für die Pensionsverhältnisse bei dieser Zweigniederlassung entsprechend Anwendung.Artikel römisch zwei. Für den Fall, daß der Bundesminister für Finanzen im Sinne des Paragraph 13, der Bankentlastungsverordnung (B. G. Bl. Nr. 68 aus 1933) deren Bestimmungen für die Zweigniederlassung einer ausländischen Bankaktiengesellschaft für anwendbar erklärt und diese Verfügung kundgemacht hat, finden die Bestimmungen dieser Verordnung vom Ersten des nächstfolgenden Monates für die Pensionsverhältnisse bei dieser Zweigniederlassung entsprechend Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12068064
Alte Dokumentnummer
N5193332821L