Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 21.07.1934 — BGBl. II Nr. 235/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.07.1934 BGBl. II Nr. 235/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Regelung des Warenaustausches (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 1934,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.07.1934BGBl. II Nr. 235/1934

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 7.

Das vorliegende Übereinkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird auf den 21. Juli laufenden Jahres rückverlegt, so daß es von diesem Datum an seine Wirkungen ausübt. Die Gültigkeit beträgt sechs Monate vom 21. Juli 1934 angefangen.

Das vorliegende Übereinkommen wird stillschweigend um je ein halbes Jahr verlängert. Es kann mittels Benachrichtigung zwei Monate vor Ablauf jeder Laufzeit gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 10. August 1934.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10006168

Dokumentnummer

NOR12068093

Alte Dokumentnummer

N5193435843L