Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1451/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1451 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11Paragraph 11
(1)Absatz eins,Soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt der Reichswirtschaftsminister die Zulässigkeit der Enteignung fest.
(2)Absatz 2,Für das Verfahren gelten die Landesgesetze mit der Maßgabe, daß die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten und über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht, der Reichswirtschaftsminister trifft.
(3)Absatz 3,Nach Inkrafttreten eines Rechtsenteignungsgesetzes gelten für das Verfahren die Vorschriften des Rechtsenteignungsgesetzes; die Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 trifft dann der nach dem Reichsenteignungsgesetz zuständige Reichsminister.Nach Inkrafttreten eines Rechtsenteignungsgesetzes gelten für das Verfahren die Vorschriften des Rechtsenteignungsgesetzes; die Entscheidungen nach Absatz eins und 2 trifft dann der nach dem Reichsenteignungsgesetz zuständige Reichsminister.
Dokumentnummer
NOR12068112
Alte Dokumentnummer
N5193535863L