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§ 11

Fassungen
15.02.1939 bis 09.08.2000 — dRGBl. I S 1451/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1115.02.193909.08.2000 dRGBl. I S 1451/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiewirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1451 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.02.1939dRGBl. I S 1451/1935

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt der Reichswirtschaftsminister die Zulässigkeit der Enteignung fest.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren gelten die Landesgesetze mit der Maßgabe, daß die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten und über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht, der Reichswirtschaftsminister trifft.
  3. Absatz 3,Nach Inkrafttreten eines Rechtsenteignungsgesetzes gelten für das Verfahren die Vorschriften des Rechtsenteignungsgesetzes; die Entscheidungen nach Absatz eins und 2 trifft dann der nach dem Reichsenteignungsgesetz zuständige Reichsminister.

Gesetzesnummer

10006170

Dokumentnummer

NOR12068112

Alte Dokumentnummer

N5193535863L