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§ 13

Fassungen
15.02.1939 bis 09.08.2000 — dRGBl. I S 1451/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1315.02.193909.08.2000 dRGBl. I S 1451/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiewirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1451 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.02.1939dRGBl. I S 1451/1935

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Der Reichswirtschaftsminister kann Vorschriften und Anordnungen über die Erhaltung vorhandener und die Errichtung zusätzlicher Energieanlagen sowie über die Abgabe von Energie erlassen, soweit solche zur Sicherstellung der Landesverteidigung erforderlich sind und den Unternehmen zugemutet werden können. Werden über das wirtschaftlich Zumutbare hinaus Auflagen gemacht, so ist dem Unternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewähren, die der Reichswirtschaftsminister festsetzt. Die Entscheidungen des Reichswirtschaftsministers sind für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
  2. Absatz 2,Der Reichswirtschaftsminister erläßt Vorschriften und Anordnungen über die technische Beschaffenheit, die Betriebssicherheit, die Installation von Energieanlagen und von Energieverbrauchsgeräten sowie deren Überwachung.

Gesetzesnummer

10006170

Dokumentnummer

NOR12068114

Alte Dokumentnummer

N5193535865L