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§ 15

Fassungen
15.02.1939 bis 09.08.2000 — dRGBl. I S 1451/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1515.02.193909.08.2000 dRGBl. I S 1451/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiewirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1451 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

15.02.1939dRGBl. I S 1451/1935

Außerkrafttretensdatum

09.08.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Der Reichswirtschaftsminister kann die Unternehmen und die verantwortlichen Leiter der Unternehmen durch Erzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, oder durch unmittelbaren Zwang zur Befolgung seiner Anordnungen oder von Anordnungen der Stellen, welchen er Befugnisse aus diesem Gesetz übertragen hat, anhalten. Die Erzwingungsstrafen werden auf Ersuchen des Reichswirtschaftsministers von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen beigetrieben. Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) oder deren Beamte zur Befolgung von Anordnungen angehalten werden sollen, richtet sich das Verfahren nach den hierfür geltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer Paragraph 14, zuwider seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder die Kenntnis von Geschäfts- oder Betriebsverhältnissen unbefugt verwertet.
  3. Absatz 3,Mit Geldstrafe wird bestraft:
    1. Ziffer eins
      wer die nach Paragraphen 3 und 4 angeordneten Auskünfte, Anzeigen und Mitteilungen unterläßt oder sie unrichtig oder unvollständig erstattet,
    2. Ziffer 2
      wer vor Ablauf der im Paragraph 4, bezeichneten Fristen ohne Genehmigung des Reichswirtschaftsministers oder nach der Untersagung durch den Reichswirtschaftsminister den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung von Energieanlagen in Angriff nimmt,
    3. Ziffer 3
      wer entgegen der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, ohne Genehmigung des Reichswirtschaftsministers die Energieversorgung anderer aufnimmt,
    4. Ziffer 4
      wer ohne die Genehmigung des Reichswirtschaftsministers nach Paragraph 10, Elektrizität oder Gas in das Reichsgebiet einführt oder die Genehmigung des Reichswirtschaftsministers für Verträge über die Einfuhr von Elektrizität oder Gas nicht einholt,
    5. Ziffer 5
      wer Vorschriften oder Anordnungen des Reichswirtschaftsministers nach Paragraph 13, nicht befolgt.
  4. Absatz 4,Die Strafverfolgung nach Absatz 2 und 3 tritt nur auf Antrag des Reichswirtschaftsministers ein. Der Strafantrag kann zurückgenommen werden.

Schlagworte

Geschäftsverhältnis

Gesetzesnummer

10006170

Dokumentnummer

NOR12068116

Alte Dokumentnummer

N5193535867L