Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1451/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1451 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15Paragraph 15
(1)Absatz eins,Der Reichswirtschaftsminister kann die Unternehmen und die verantwortlichen Leiter der Unternehmen durch Erzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbeschränkt ist, oder durch unmittelbaren Zwang zur Befolgung seiner Anordnungen oder von Anordnungen der Stellen, welchen er Befugnisse aus diesem Gesetz übertragen hat, anhalten. Die Erzwingungsstrafen werden auf Ersuchen des Reichswirtschaftsministers von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen beigetrieben. Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) oder deren Beamte zur Befolgung von Anordnungen angehalten werden sollen, richtet sich das Verfahren nach den hierfür geltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
(2)Absatz 2,Mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer § 14 zuwider seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder die Kenntnis von Geschäfts- oder Betriebsverhältnissen unbefugt verwertet.Mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer Paragraph 14, zuwider seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder die Kenntnis von Geschäfts- oder Betriebsverhältnissen unbefugt verwertet.
(3)Absatz 3,Mit Geldstrafe wird bestraft:
wer die nach §§ 3 und 4 angeordneten Auskünfte, Anzeigen und Mitteilungen unterläßt oder sie unrichtig oder unvollständig erstattet,wer die nach Paragraphen 3 und 4 angeordneten Auskünfte, Anzeigen und Mitteilungen unterläßt oder sie unrichtig oder unvollständig erstattet,
wer vor Ablauf der im § 4 bezeichneten Fristen ohne Genehmigung des Reichswirtschaftsministers oder nach der Untersagung durch den Reichswirtschaftsminister den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung von Energieanlagen in Angriff nimmt,wer vor Ablauf der im Paragraph 4, bezeichneten Fristen ohne Genehmigung des Reichswirtschaftsministers oder nach der Untersagung durch den Reichswirtschaftsminister den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung von Energieanlagen in Angriff nimmt,
wer entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung des Reichswirtschaftsministers die Energieversorgung anderer aufnimmt,wer entgegen der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz eins, ohne Genehmigung des Reichswirtschaftsministers die Energieversorgung anderer aufnimmt,
wer ohne die Genehmigung des Reichswirtschaftsministers nach § 10 Elektrizität oder Gas in das Reichsgebiet einführt oder die Genehmigung des Reichswirtschaftsministers für Verträge über die Einfuhr von Elektrizität oder Gas nicht einholt,wer ohne die Genehmigung des Reichswirtschaftsministers nach Paragraph 10, Elektrizität oder Gas in das Reichsgebiet einführt oder die Genehmigung des Reichswirtschaftsministers für Verträge über die Einfuhr von Elektrizität oder Gas nicht einholt,
wer Vorschriften oder Anordnungen des Reichswirtschaftsministers nach § 13 nicht befolgt.wer Vorschriften oder Anordnungen des Reichswirtschaftsministers nach Paragraph 13, nicht befolgt.
(4)Absatz 4,Die Strafverfolgung nach Abs. 2 und 3 tritt nur auf Antrag des Reichswirtschaftsministers ein. Der Strafantrag kann zurückgenommen werden.Die Strafverfolgung nach Absatz 2 und 3 tritt nur auf Antrag des Reichswirtschaftsministers ein. Der Strafantrag kann zurückgenommen werden.
Schlagworte
Geschäftsverhältnis
Dokumentnummer
NOR12068116
Alte Dokumentnummer
N5193535867L