Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energiewirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1451/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000dRGBl. römisch eins S 1451 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16Paragraph 16
(1)Absatz eins,Zur Vorbereitung der Entscheidungen und Anordnungen aus diesem Gesetz kann der Reichswirtschaftsminister den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft mit Aufträgen versehen. Er kann ferner Befugnisse aus den §§ 3 und 4 Abs. 1 auf den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft übertragen.Zur Vorbereitung der Entscheidungen und Anordnungen aus diesem Gesetz kann der Reichswirtschaftsminister den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft mit Aufträgen versehen. Er kann ferner Befugnisse aus den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, auf den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft übertragen.
(2)Absatz 2,Der Reichswirtschaftsminister kann Befugnisse aus §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes auf nachgeordnete Behörden übertragen.Der Reichswirtschaftsminister kann Befugnisse aus Paragraphen 3, 4, Absatz eins und Absatz 2, Satz 1, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2, dieses Gesetzes auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Dokumentnummer
NOR12068117
Alte Dokumentnummer
N5193535868L