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§ 4

Fassungen
29.09.1939 bis 31.12.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.09.193931.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energiewirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1451 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.09.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/1998

Index

58/02 Energierecht

Beachte

Zu Absatz 2 :, Vgl. Paragraph eins, Absatz eins,, dRGBl. römisch eins S 1950/1939

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, vor dem Bau, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Energieanlagen dem Reichswirtschaftsminister Anzeige zu erstatten.
  2. Absatz 2,Der Reichswirtschaftsminister kann den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung von Energieanlagen der Energieversorgungsunternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige beanstanden. Beanstandete Vorhaben kann er innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach der Beanstandung untersagen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern. Der Untersagung geht ein Untersagungsverfahren voraus.
  3. Absatz 3,Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Umfang der Anzeigepflicht nach Absatz eins, Er erläßt die Vorschriften über Formen und Fristen für die Anzeige und das Untersagungsverfahren. Er kann die im Absatz 2, bezeichnete Frist für die Untersagung verlängern.
  4. Absatz 4,Der Reichswirtschaftsminister kann die Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach Paragraph 3, sowie die Anzeigepflicht nach Absatz eins, auch auf Energieanlagen erstrecken, die zum Betrieb anderer Unternehmen als Energieversorgungsunternehmen gehören.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10006170

Dokumentnummer

NOR12068105

Alte Dokumentnummer

N5193535856L