Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwendung von Frauen zu Untertagarbeiten beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 70/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1. (1) In Bergwerken aller Art dürfen weibliche Personen ohne Unterschied des Alters zu Arbeiten unter Tag nicht verwendet werden.Paragraph eins, (1) In Bergwerken aller Art dürfen weibliche Personen ohne Unterschied des Alters zu Arbeiten unter Tag nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Bergbaue auf vorbehaltene Mineralien ist der Bundesminister für Handel und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bergbaue der Bundesminister für soziale Verwaltung ermächtigt, von dem Verbote des Absatzes 1 Ausnahmen zu bewilligen:
für Personen in leitender Stellung, die keine körperliche Arbeit verrichten;
für Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind;
für Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den unter Tag gelegenen Teilen eines Bergwerkes durchmachen;
für sonstige Personen, die gelegentlich die unter Tag gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.
Dokumentnummer
NOR12068134
Alte Dokumentnummer
N5193731622L