Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
14.03.1937 bis 31.07.2001 — BGBl. Nr. 70/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 114.03.193731.07.2001 BGBl. Nr. 70/1937 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwendung von Frauen zu Untertagarbeiten beim Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.03.1937BGBl. Nr. 70/1937

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph eins, (1) In Bergwerken aller Art dürfen weibliche Personen ohne Unterschied des Alters zu Arbeiten unter Tag nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2,Hinsichtlich der Bergbaue auf vorbehaltene Mineralien ist der Bundesminister für Handel und Verkehr, hinsichtlich der übrigen Bergbaue der Bundesminister für soziale Verwaltung ermächtigt, von dem Verbote des Absatzes 1 Ausnahmen zu bewilligen:
    1. Litera a
      für Personen in leitender Stellung, die keine körperliche Arbeit verrichten;
    2. Litera b
      für Personen, die im Gesundheitsdienst und Wohlfahrtswesen tätig sind;
    3. Litera c
      für Personen, die während ihrer Studien eine Zeit praktischer Berufsausbildung in den unter Tag gelegenen Teilen eines Bergwerkes durchmachen;
    4. Litera d
      für sonstige Personen, die gelegentlich die unter Tag gelegenen Teile eines Bergwerkes in Ausübung eines Berufes befahren, der keine körperliche Arbeit erfordert.

Gesetzesnummer

10006173

Dokumentnummer

NOR12068134

Alte Dokumentnummer

N5193731622L