Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Warenverkehr - Zahlungen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1937Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 11.
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifizierungsurkunden, der in Wien erfolgen soll, in Kraft. Es wird jedoch vom sechsten Tage nach der Unterzeichnung an vorläufig angewendet werden.
Unterzeichnet in doppelter Urschrift in Berlin am 22. August 1936.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12068133
Alte Dokumentnummer
N5193712878I